Urteil des BGH zu Nutzerwechselgebühren

Nutzerwechselkosten: Zur BGH-Entscheidung vom 14.11.2007

Nutzerwechselkosten – Eine kritische Auseinandersetzung mit der BGH-Entscheidung vom 14.11.2007

Der BGH hat mit Urteil von 14.11.2007 entschieden, dass die sogenannte Nutzerwechselgebühr zu den Verwaltungskosten zählt und daher bei der Wohnraumvermietung nur dann umlagefähig ist, wenn zwischen Vermieter und Mieter eine rechtswechselnde Vereinbarung getroffen wurde.

Das Urteil betrifft unmittelbar das Rechtsverhältnis zwischen Gebäudeeigentümer/ Vermieter und Nutzer/ Mieter, nicht das Auftragsverhältnis zwischen Gebäudeeigentümer / Vermieter bzw. dessen Hausverwalter und dem Wärmemessdienstunternehmen, welches die Zwischenablesung für seinen Auftraggeber vornimmt und die Abrechnung erstellt.

Wohnungswirtschaftliche Unternehmen sind gut beraten, sich auf diese neue Rechtsprechung einzustellen. Andernfalls müssten sie für entstehende Kosten des Nutzerwechsels aufkommen, die sie in der Mehrheit der Fälle (Auszug des Mieters auf eigenen Wunsch) gar nicht zu vertreten haben. Das beauftragte Wärmemessdienst-unternehmen ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Umlage von Nutzerwechselkosten von seinem Auftraggeber, dem Vermieter oder dessen Hausverwalter, rechtswirksam mit dem Mieter vereinbart wurde. Für Vermieter ist zu empfehlen, eine ausdrückliche und bestimmte Regelung in den Mietvertrag aufzunehmen, dass der Mieter die Kosten der Zwischenablesung und –abrechnung übernehmen muss.

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