Legionellenuntersuchung

2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung: Legionellenuntersuchung

Der Bundesrat hat bei seiner Sitzung am 12.10.2012 die 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung, unter der Bedingung einiger kleinerer formaler Änderungen, beschlossen.

Der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer gewerblichen, nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, muss die Wasserversorgungsanlage künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Die erste Untersuchung muss nun definitiv bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Weitere wichtige Veränderungen:

Keine Anzeigepflicht der Warmwasserversorgungsanlagen mehr bei den Gesundheitsämtern, jedoch die Verpflichtung, regelmäßige Untersuchungen gemäß Anlage 4 vorzunehmen, und die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen unverzüglich anzuzeigen.

  • Eine Übersendung der Untersuchungsergebnisse, die unter dem technischen Maßnahmenwert liegen, entfällt.
  • Ab sofort muss erst bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml, d.H. ab 101 KBE/100 ml reagiert werden. Ein Erreichen des Maßnahmenwertes bleibt ohne Konsequenz.

Weitere wichtige Veränderungen:

Das federführende Bundesgesundheitsministerium begründet die 2. Novellierung mit Kapazitätsproblemen von Gesundheitsämtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde und die, aus Sicht des Ministeriums, nicht ausreichende Zeit alle Unternehmer oder sonstigen Inhaber von betroffenen Anlagen ausreichend über ihre Pflichten zur Anzeige, Untersuchung und gegebenenfalls Einrichtung von geeigneten Probenahmestellen zu informieren beziehungsweise, wenn nötig, Probenahmestellen einzurichten.

Gerne unterstützt Sie WESSLING bei der Probenahme, Analytik und Bewertung von Trinkwasser. Nutzen Sie rechtzeitig die Möglichkeit WESSLING als kompetenten Partner im Bereich Legionellenmanagement vor der Deadline am 31.12.2013 anzusprechen. Für die Probennahme stehen Ihnen bundesweit unsere akkreditierten Probenehmer zur Verfügung.

Die Legionellenthematik im Überblick:

Wasser für den menschlichen Gebrauch darf keine Gesundheitsschäden verursachen. Die Trinkwasserverordnung schützt Menschen. Ein Hauptproblem unreinen Wassers sind die Legionellen, Stäbchenbakterien, die die sogenannte Legionärskrankheit auslösen können.

Die Krankheit ist gefährlich und kann tödlich verlaufen. Legionellen stehen daher im Zentrum der Novellierung der Trinkwasserverordnung. Deutschlandweit erkranken bis zu 10 000 Menschen jährlich an einer Legionelleninfektion, 1000 bis 2000 sterben daran, wie Statistiken sagen. Die gesetzliche Neuerung betrifft vor allem auch Grundeigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter, die bisher nicht betroffen waren. Für alle Gebäude, in denen Wasser öffentlich bereit gestellt wird, greift die Trinkwasserverordnung. Dies können bereits Mehrfamilienhäuser mit drei oder vier Etagen sein. Das Trinkwasser muss regelmäßig auf Legionellen untersucht werden:

  • Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Volumen oder Warmwasserleitungen mit einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.
  • Die Probenahme hat dabei gemäß der „DIN EN ISO 19458 Wasserbeschaffenheit-Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen“ zu erfolgen.
  • Für die Probenahmestellen kommt die „Technische Regel Arbeitsblatt W551 vom April 2004 des DVGW“ zur Anwendung. Dabei sollen bei den o. g. Trinkwassererwärmungsanlagen Trinkwasser-Proben vom Warmwasser-Vorlauf, dem Zirkulationsrücklauf und von jedem Steigstrang auf Legionellen untersucht werden.
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